Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 04.09.2012

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z   

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https://dejure.org/2013,28204
VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z (https://dejure.org/2013,28204)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z (https://dejure.org/2013,28204)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z (https://dejure.org/2013,28204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4a BauNVO, § 3 Nr 2 BauNVO, § 6 Abs 2 Nr 8 BauNVO, § 3 Spielverordnung, § 11 Abs 3 BauNVO
    Abgrenzung kerngebietstypischer von nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstättenhier: Spielhalle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kerngebietsspezifizierung einer Vergnügungsstätte und damit einer Spielhalle; Heranziehung eines "Schwellenwerts" von 100 qm für die Berechnung der Größe einer Vergnügungsstätte

  • vdai.de PDF

    Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich; Schwellenwert von 100 qm ist als Anhaltswert nach natürlicher Betrachtungsweise, nicht nach Vorgaben der SpielV zu berechnen; Zurechnung von Aufsichtsbereichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kerngebietsspezifizierung einer Vergnügungsstätte und damit einer Spielhalle; Heranziehung eines "Schwellenwerts" von 100 qm für die Berechnung der Größe einer Vergnügungsstätte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 89
  • GewArch 2013, 39
  • ZfBR 2014, 272
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11

    Baurechts

    Auszug aus VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13
    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F - wird abgelehnt.

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F - bleibt ohne Erfolg.

  • BVerwG, 22.10.1991 - 1 C 25.90

    Gewerberecht: Berechnung der Grundfläche einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13
    Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.Oktober 1991 - 1 C 25.90 - (juris) abgewichen.
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13
    Für diese Beurteilung wird in erster Linie die Größe des Betriebes maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83- a.a.O.), die bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt wird.
  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13
    9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist typisch für ein Kerngebiet eine Vergnügungsstätte und damit eine Spielhalle dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - BVerwG 4 B 119.88- a.a.O. für das Gewerbegebiet).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13
    Die Frage, ob eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes unverträgliche, nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - juris), wobei dem von der Rechtsprechung herangezogenen "Schwellenwert" von 100 qm Grundfläche lediglich die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommt, ohne damit andere Kriterien von vorn herein auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13
    Die Frage, ob eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes unverträgliche, nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - juris), wobei dem von der Rechtsprechung herangezogenen "Schwellenwert" von 100 qm Grundfläche lediglich die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommt, ohne damit andere Kriterien von vorn herein auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2016 - 8 A 10338/16

    Lasertag-Anlage ist Vergnügungsstätte

    Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51 und juris, Rn. 10; Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264 und juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, NVwZ-RR 2014, 89 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 8 B 10467/16.OVG -).
  • VGH Hessen, 13.04.2016 - 4 A 141/14

    Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans

    Dazu zählen neben der Hauptbetriebsfläche auch die zugehörigen Gänge und Treppen, Eingangs- und Kassenbereiche, Umkleiden, Personalräume und ähnliches (vgl. zum Begriff der Verkaufsfläche: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB ,119. Erg.-Lfg. November 2015, § 11 BauNVO Rdnr. 53d; zur Nutzfläche bei Vergnügungsstätten: Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, BRS 82 Nr. 84).
  • VG Köln, 15.08.2017 - 2 K 5567/15
    Bei Heranziehung der gebotenen bauplanungsrechtlichen Betrachtung ist vielmehr darauf abzustellen, was nach natürlicher Betrachtungsweise der jeweiligen Nutzungsart zuzurechnen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, juris.

    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verkaufsflächenberechnung (vgl. Bl. 50 f. der GA) lässt sich auf die hier maßgebliche Bestimmung der Grundfläche des Wettbüros nur sinngemäß übertragen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F -, juris (unmittelbare Anwendung), denn der Verkaufsfläche kommt in rechtlicher Sicht eine völlig andere Bedeutung zu.

    Folglich sind als Grundfläche des Wettbüros diejenigen Flächen der gesamten, dem Wettbürobetrieb dienenden Räumlichkeiten anzusehen, ohne dass hierbei Flächen von Fensterbrüstungen, Türlaibungen, Trennwänden oder gar aufgebrachtem Putz in Abzug zu bringen sind, vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F -, juris.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    Zur Grundfläche einer Spielhalle gehört nämlich auch deren Aufsichtsbereich (vgl. dazu näher HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, NVwZ-RR 2014, 89, juris Rn. 9) sowie hier auf die Grundfläche des in der Mitte der Spielhalle angeordneten Pflanzbeckens ("Pflanzeninsel").
  • OVG Hamburg, 06.11.2018 - 4 Bs 37/18

    Spielhallenrechtliche Weiterbetriebserlaubnis; Erfordernis der Vorlage einer

    Erforderlich bleibt eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2015, 2 Bf 200/13, n.v.; VGH Kassel, Beschl. v. 18.9.2013, 3 A 496/13.Z, NVwZ-RR 2014, 89, 90, juris Rn. 9; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 43 m.w.N. zur Rspr.).
  • OVG Saarland, 18.06.2018 - 2 B 104/18

    Beteiligungsrechte der Gemeinde; Genehmigung einer Spielhalle

    Maßgeblich sind die örtliche Situation, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und die sich daraus ergebenden bauplanungsrechtlichen Auswirkungen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - und VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 A 496/13.Z -, jeweils bei juris) Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte und damit eine Spielhalle dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder erreichbar sein soll.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.1988 - 4 B 119/88 -, juris) Ob diese Voraussetzungen hier mit Blick auf die Grenznähe und eine sich daraus ergebende besondere Attraktivität für ein größeres, vor allem aus Frankreich kommendes Publikum gegeben sind, kann bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden und bleibt daher der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • VG Saarlouis, 18.11.2020 - 5 K 1945/19

    Unzulässigkeit eines Wettbüros bei einer durch einen altrechtlichen

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris, Rz. 11, unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 -, und Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z -, jeweils juris; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rz. 43a m.w.N.].
  • OVG Bremen, 17.08.2021 - 1 B 93/21

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Spielhalle - Verstoß gegen das Gebot der

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass die bauplanungsrechtlich maßgebliche Nutzfläche einer Spielhalle weniger nach den Vorgaben der Spielverordnung als nach einer natürlichen Betrachtungsweise zu berechnen sei, so dass alle Flächen hinzuzurechnen seien, die nach natürlicher Betrachtungsweise der jeweiligen Nutzungsart dienten (so der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie VGH Kassel, Beschl. v. 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.04.2017 - 9 ZB 17.284, juris Rn. 9 und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.06.2015 - 10 B 7.13, juris Rn. 34).
  • VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1368/16

    Zulässigkeit eines Wettbüros mit Sportgaststätte als kerngebietstypische

    Dabei sind all diejenigen Flächen als Nutzfläche zu berücksichtigen, die bei einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände in ihren städtebaulichen Auswirkungen eine räumlich funktionale Einheit bilden und die bei natürlicher Betrachtungsweise der jeweiligen Nutzungsart - hier der Wettvermittlung - dienen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 2.5.2016 - 3 L 323/16.MZ -, BA S. 7; HessVGH, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 A 496/13.Z -, NVwZ-RR 2014, 89 und juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 13.4.2017 - 9 ZB 17.284 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.6.2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 34).
  • VG München, 08.05.2019 - M 9 K 18.1488

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle für Sportwetten im Mischgebiet

    So wird zu Recht darauf hingewiesen (HessVGH, B.v. 18.9.2013 - 3 A 496/13.Z - ZfBR 2014, 272, 273; BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 73), dass es sich bei dem Schwellenwert von 100 m² um einen Anhaltswert handelt, der bauplanungsrechtlich weniger nach den Vorgaben der SpielV, als vielmehr nach natürlicher Betrachtungsweise gegriffen ist.
  • OVG Saarland, 08.12.2020 - 1 A 202/20

    Berechnung der für die Anzahl der Gewinnspielgeräte maßgeblichen Fläche einer

  • VG Würzburg, 07.09.2021 - W 4 K 20.727

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich Nutzungsänderung in

  • VG Ansbach, 10.10.2019 - AN 9 K 17.01579

    Nutzungsänderung eines Ladens in eine Vergnügungsstätte (Wettbüro) - fehlender

  • VG Hannover, 22.10.2019 - 4 A 24/19

    Mischgebiet; Schankwirtschaft; Spielhalle

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29297
VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12 (https://dejure.org/2012,29297)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.09.2012 - 6 B 1557/12 (https://dejure.org/2012,29297)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. September 2012 - 6 B 1557/12 (https://dejure.org/2012,29297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Unzuverlässigkeit eines Gastgewerbetreibenden

  • Wolters Kluwer

    Gemeindevorstand als allein zuständige Behörde für die Untersagung des Betreibens einer Gaststätte ohne Alkoholausschank im Fall der Unzuverlässigkeit eines Gastwirtes oder Stellvertreters

  • rechtsportal.de

    Gemeindevorstand als allein zuständige Behörde für die Untersagung des Betreibens einer Gaststätte ohne Alkoholausschank im Fall der Unzuverlässigkeit eines Gastwirtes oder Stellvertreters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbeuntersagung gegenüber einem als Strohmann für unzuverlässigen Dritten auftretenden Gastwirt ist nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 37
  • GewArch 2013, 39
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 01.07.2010 - 8 A 983/10

    Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung bei Gaststätten

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Für den nicht unter das Gaststättengesetz fallenden erlaubnisfreien Teil eines Gaststättenbetriebes - u.a. gegeben bei der Abgabe alkoholfreier Getränke nach § 2 Abs. 2 (Bundes-) GastG - lag die Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung indes bei den Regierungspräsidien (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172, mit näherer Darlegung zur in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage).

    Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172).

    Maßgebend sind - wie dargestellt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Urteil vom 2. Februar 1982 -1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2011 - 4 B 1671/10

    Vorläufige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen fehlender

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Ein Strohmannverhältnis ist dann anzunehmen, wenn eine Betrachtung der Gesamtumstände erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als "Marionette" des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482 m. w. N.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 4. Juli 2011 - 4 B 1671/10 -, GewArch 2011, 415).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172).
  • BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 212.93

    Gewerberecht: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bei sog. Strohmannverhältnis,

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Ob ein sogenanntes Strohmannverhältnis vorliegt, ist vielmehr eine tatsächliche Frage des Einzelfalles, muss aus Indizien abgeleitet werden und wird sich im Regelfall auf die Eröffnungsphase einer Gaststätte beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 - 1 B 212.93 -, GewArch 1995, 121).
  • VGH Hessen, 20.12.1982 - VIII OE 103/80
    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Ist der Hintermann unzuverlässig, so folgt die Unzuverlässigkeit des Strohmannes bereits daraus, dass er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht (vgl. bereits Hess. VGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - VIII OE 103/80 -, GewArch 1983, 189).
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Ein Strohmannverhältnis ist dann anzunehmen, wenn eine Betrachtung der Gesamtumstände erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als "Marionette" des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482 m. w. N.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 4. Juli 2011 - 4 B 1671/10 -, GewArch 2011, 415).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Maßgebend sind - wie dargestellt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Urteil vom 2. Februar 1982 -1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - a.a.O.).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

    Auszug aus VGH Hessen, 04.09.2012 - 6 B 1557/12
    Insbesondere zeigt der Hinweis auf S. 7 f. des Schriftsatzes vom 13. August 2012 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (Az. 1 C 3.81, BVerwGE 65, 12 = GewArch 1982, 334), dass auch der Antragsteller anerkennt, dass bei einem entsprechend festgestellten Verhältnis Gefahren für die Allgemeinheit und die Beschäftigten bestehen können.
  • VG Kassel, 21.01.2020 - 3 L 3166/19

    Gaststättenrechtliche Untersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund wiederholten

    Der hessische Gesetzgeber hat die Vorschrift damit den klassischen gewerberechtlichen Untersagungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG nachgebildet, so dass die zu den entsprechenden Gesetzen ergangene Rechtsprechung weiter Beachtung finden und zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss v. 04.09.2012 - 6 B 1557/12 , juris, Rn. 18 ).

    Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil v. 02.02.1982 - 1 C 146.80; HessVGH, Beschluss v. 04.09.2012 - 6 B 1557/12 ).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 2210/12

    Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

    In der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246), wobei dies bei der Anfechtungsklage im allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 -90.05 - Hess. VGH, Beschlüsse vom 04.09.2012 - 6 B 1557/12 -, GewArch 2013, 39; vom 15.11.2006 - 3 UZ 634/06 -, ESVGH 57, 112).
  • VG Gießen, 05.07.2023 - 8 L 1603/23

    Eritrea-Festival

    Der hessische Gesetzgeber hat die Vorschrift damit den klassischen gewerberechtlichen Untersagungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG nachgebildet, sodass die zu den entsprechenden Gesetzen ergangene Rechtsprechung weiter Beachtung finden und zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 B 1557/12 -, juris, Rdnr. 18).

    Es ist dabei auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80; Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 B 1557/12 - jeweils juris).

  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 6 A 207/15

    Auskunftsanspruch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 - 5 B 90.05 -, juris), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 6 B 1557/12 -, GewArch 2013, 39; vgl. auch Beschluss vom 15.11.2006 - 3 UZ 634/06 -, ESVGH 2007, 112).
  • VG Gießen, 05.12.2012 - 8 L 3004/12

    Unzuverlässigkeit eines Gastwirts

    Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes ist die Zuständigkeit für Untersagungsverfahren wie der vorliegenden Art vollständig auf die Kommunen übergegangen (vgl. Hess. VGH, B. v. 04.09.2012 - 6 B 1557/12 -, LKRZ 2012, 508, 509).
  • VGH Hessen, 28.08.2013 - 6 A 704/12

    Finanzkommissionsgeschäft

    In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006, 5 B 90/05), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 6 B 1557/12 -, GewArch 2013, 39; vgl. auch Beschluss vom 15.11.2006 - 3 UZ 634/06 -, ESVGH 2007, 112).
  • VGH Hessen, 09.11.2022 - 6 B 1526/22

    Untersagung gastgewerblicher Tätigkeit

    Die Gaststättenerlaubnis ist nunmehr als reine Personalkonzession ausgestaltet, d.h. ihre Erteilung ist von denjenigen Umständen abgekoppelt, die außerhalb der Person des Gastgewerbetreibenden liegen (LT-Drs. 18/4098, S. 15 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 B 1557/12 -, Rn. 10, juris).
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